HOCHSCHULE / STUDIERENDENSEKRETARIAT / BEURLAUBUNG
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Beurlaubung

Gemäß § 5 der Einschreibordnung der Muthesius Kunsthochschule können sich Studierende während ihres Studiums aus wichtigen Gründen beurlauben lassen.

Wichtige Gründe sind:
1. die eigene Erkrankung oder die naher Angehöriger
2. Vorbereitung auf das Examen
3. Inlandspraktikum
4. Auslandsaufentaufenthalte/-studium
5. Dienste im Sinne des Artikels 12a (1 und 2) Grundgesetz
6. Werkarbeit
7. Kindererziehungszeiten
8. Schwangerschafts/Mutterschutz

Weitere Gründe für eine Beurlaubung werden in der Regel nicht anerkannt.

Die Beurlaubung wird jeweils für ein Semester ausgesprochen und soll nicht länger als zwei Semester andauern. In den Fällen des Dienstes gemäß Artikel 12a Grundgesetz kann die Beurlaubung zwei Jahre betragen.

Der Antrag auf Beurlaubung oder deren Verlängerung ist jedes Semestser mit der Rückmeldung  zu stellen.

Während des beantragten Urlaubssemesters dürfen keine Prüfungsleistungen erbracht werden.

Die Studierenden haben vor Abgabe des Antrages im Studierendensekretariat die Bestätigung des Prüfungsamtes einzuholen, dass sie sich im betreffenden Semester zu keiner Prüfung angemeldet haben.