Ohne die Bescheinigung für die Einschreibung ist die Immatrikulation nicht möglich.
Studierende, die während ihres Studiums nicht gesetzlich, sondern bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, müssen sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht für Studierende befreien lassen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag auf die " Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht als Studierende oder Studierender " bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Diese Befreiung ist jedoch nicht rückgängig zu machen und gilt für die gesamte Dauer des Studiums!
Studierende, die diese Befreiung beantragen wollen, sollten sich diesen Schritt genau überlegen und sich vorher gut informieren und beraten lassen. Wenn z.B. Beihilfeansprüche wegfallen, sind Sie auf eine private Absicherung mit teilweise relativ hohen Versicherungsprämien angewiesen.
Welche Krankenkasse ist zuständig ?
Für alle Studierenden ist grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt auch eine Versicherung bestanden hat oder noch besteht.
Selbstversicherte Studierende können jederzeit frei wählen zwischen
- der AOK des Wohnortes oder Studienortes,
- jeder Ersatzkasse,
- einer Betriebs-, Innungs-, oder Landwirtschaftlichen Krankenkasse,
- Krankenkasse der Bundesknappschaft oder der Seekasse.
Die studentische Krankenversicherung bekommen Sie zu einem besonders günstigen Beitrag. Es gibt sie bis zum 14. Fachsemester, längstens jedoch bis zum 30. Lebensjahr.
Der Beitrag ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich.
BAFöG- Bezieher erhalten bundesweit einen Zuschuss.
Nähere Auskünfte über die Krankenversicherung für Studierende erteilen alle gesetzlichen Krankenkassen .