HOCHSCHULE / ZULASSUNGSTELLE / IMMATRIKULATION
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Immatrikulation

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Bachelor- und Master-Eignungsprüfung hat für das darauf folgende Wintersemester in der Zeit vom 1.- 15. Mai, für das folgende Sommersemester vom 1. -  15. November zu erfolgen.
Nach bestandener Eignungsprüfung ist eine schriftliche Bewerbung bis zum 15. Juli für das darauf folgende Wintersemester und bis zum 15. Januar für das folgende Sommersemester einzureichen.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich innerhalb der im Zulassungsbescheid festgesetzten Frist persönlich einzuschreiben. Ist die oder der Studierwillige verhindert, sich persönlich einzuschreiben, kann sie oder er sich durch eine von ihr oder ihm schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Bei der Einschreibung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. die Hochschulzugangsberechtigung als beglaubigte Kopie
2. der Zulassungsbescheid
3. der Nachweis über die Erfüllung der Beitragspflicht zum Studentenwerk Schleswig-Holstein und zum Allgemeinen Studierenden-Ausschuss (AStA)
4. der Nachweis über die bestehende Krankenversicherung
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9  Sozialgesetzbuch V),
5. eine Studienbescheinigung und die Exmatrikulationsbescheinigung der letzten Hochschule, wenn die oder der Studierwillige zuvor an einer anderen Hochschule studiert hat.
6. Erklärung über die Benutzung von unseren Datenverarbeitungsanlagen.

Studierwillige, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind, haben ihrem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. die beglaubigte Kopie eines deutschen Reifezeugnisses oder einer sonstigen  Hochschulzugangsberechtigung oder eines dem deutschen Reifezeugnis oder der sonstigen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertigen Zeugnisses. Die Gleichwertigkeit  wird bei ASSIST geprüft. Fremdsprachlichen Zeugnissen und Bescheinigungen ist eine deutsche Übersetzung  beizufügen, deren Richtigkeit durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung oder von einem vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer bzw. einer vereidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist.

2. der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse. Dieser Nachweis gilt  insbesondere als erbracht, wenn die oder der Studierwillige das Reifezeugnis einer  ausländischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache besitzt oder ein Zeugnis für den  erfolgreichen Besuch eines Studienkollegs für Ausländerinnen oder Ausländer oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein Zeugnis, das aufgrund einer Prüfung in einem Sprachkurs  an einer deutschen Hochschule (DSH II oder Test DaF mit 4x4 Punkten) ausgestellt ist.

3. Kopie des Passes mit Aufenthaltsgenehmigung.

Als Bestätigung der Einschreibung erhält die Studentin oder der Student einen Studierendenausweis und Studienbescheinigungen (Leporello).

Links zum Thema: Ausländische Bewerber
UNI-ASSIST