Neben der Eignungsprüfung ist die Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (Abitur), bzw. fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Kunst oder Design (fachgebundenes Abitur) Voraussetzung für die Bewerbung um einen Studienplatz. Ausnahmen sind bei besonderer künstlerischer Eignung möglich, weitere Informationen hierzu erteilt das Studierendensekretariat.
Der erste Teil der Eignungsprüfung besteht aus einer Mappenvorlage mit ca. 15- 20 Arbeiten (je nach Studiengang). Der zweite Teil der Eignungsprüfung umfasst Aufsichtsarbeiten und ein fachliches Gespräch. Mit der Einladung zum zweiten Prüfungsteil werden der genaue Zeitpunkt und Ort mitgeteilt.
Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal im selben Studiengang wiederholt werden.
1. das Bestehen der Abiturprüfung
a) an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasium oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, an einem Abendgymnasium oder Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) im Lande Schleswig-Holstein,
b) an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachgymnasium im Lande Schleswig-Holstein,
c) an einer zweijährigen Berufsoberschule nach der Berufsoberschulverordnung, sofern Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden,
oder
2. das Bestehen der Prüfung für besonders befähigte Berufstätige nach der Begabtenprüfungsordnung,
3. das Bestehen einer Abschlussprüfung nach einem Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Lande Schleswig-Holstein. Als Abschlussprüfung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch ein an einer Berufsakademie in Schleswig-Holstein erworbener und dem Fachhochschulniveau gleichgestellter Abschluss, nicht dagegen ein Studienabschluss, der auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder § 3 Abs. 4 Nr. 3 b erworben wurde,
4. die Vorlage einer Bescheinigung über die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 5,
5. ein Zeugnis über die Abschlussprüfung eines Sonderlehrganges nach Nummer 5.3.3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1971 "Eingliederung von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in Schule und Berufsausbildung". Der Beschluss der Kultusministerkonferenz kann im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur eingesehen werden.
Landesverordnung über die Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule des Landes Schleswig-Holstein
(Studienqualifikationsverordnung - StuQuaVO)
Vom 6.12.2000 Gl.-Nr.: 221-7-88 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 659
Zulassungsvoraussetzungen zum Probestudium
1. qualifiziert abgeschlossene Berufsausbildung ( Abschlussnote mind. 3,0 )
2. fünfjährige Berufstätigkeit nach Beendigung der Ausbildung
(Ersatzzeiten wie z.B. Wehrdienst können zum Teil angerechnet werden )
3. Nachweis eines ununterbrochenen Wohnsitzes innerhalb Schleswig - Holsteins von mindestens drei Jahren(rückwirkend gerechnet vom angestrebten Studienbeginn )
4. erfolgreiches Ablegen der Eignungsprüfung